§ 101 KFG verlangt, dass Ladung den im Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält. Welche Kräfte das sind und wie man sie beherrscht.
29. Oktober 2019
Es gibt kaum etwas, das auf Österreichs Straßen nicht zu finden wäre: Schachteln, Sessel, Reifen, sogar Segelboote. Der Grund ist fast immer derselbe — mangelnde Ladungssicherung.
Nach § 101 KFG besteht die Pflicht zur Ladungssicherung immer. Die Ladung muss so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält, der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird.
Masse mal Beschleunigung ergibt die wirkende Kraft. Es wirkt die Erdanziehung, die ruhende Massen am Boden hält — dazu aber Beschleunigungs- und Bremskräfte sowie Fliehkräfte, und zwar nach vorne, nach hinten, zu beiden Seiten und nach oben. Die Sicherung muss deshalb in alle Richtungen erfolgen.
In eigenen Ladungssicherungskursen und in der C95-Weiterbildung vermitteln die Trainer des BZL die Techniken dafür.




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